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§ 9 Rechts- und Amtshilfe - Digitale Gesetze
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG)
Erster Abschnitt Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
§ 9 Rechts- und Amtshilfe
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Gemeinsamen Senat Rechts- und Amtshilfe.