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Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG)
Erster Abschnitt Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 6 Abstimmung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
§ 6 Abstimmung
Der Gemeinsame Senat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.