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§ 8 Geschäftsstelle - Digitale Gesetze
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG)
Erster Abschnitt Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
§ 8 Geschäftsstelle
Für den Gemeinsamen Senat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.