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§ 8 Geschäftsstelle - Digitale Gesetze
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG)
Erster Abschnitt Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
§ 1 Bildung des Gemeinsamen Senats
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Zusammensetzung
§ 4 Beteiligte Senate
§ 5 Vorsitz
§ 6 Abstimmung
§ 7 Vorrang der Amtsgeschäfte im Gemeinsamen Senat
§ 8 Geschäftsstelle
§ 9 Rechts- und Amtshilfe
Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
§ 8 Geschäftsstelle
Für den Gemeinsamen Senat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.