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§ 15 Wiederaufnahme des Verfahrens - Digitale Gesetze
Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (PostSchliV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Verfahren
Dritter Abschnitt Kosten
Vierter Abschnitt Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Verfahren
§ 15 Wiederaufnahme des Verfahrens
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht möglich.