(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Mai zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten der Pflanzguterzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) Der Antragsteller hat bei Vorstufenpflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und
- 1.
im Antrag zu erklären, dass
- a)
auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung, keine Kartoffeln angebaut worden sind;
- b)
das Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehört und nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist;
- c)
das verwendete Pflanzgut auf Flächen erwachsen ist, die in den letzten drei Jahren, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 in den letzten vier Jahren, nicht mit Kartoffeln bestellt waren;
- d)
das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Quarantäneschadorganismen befallen ist;
- e)
bei Vorstufenpflanzgut der Klasse PB der Feldbestand aus klonaler Selektion (A-Stamm), Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder Vorstufenpflanzgut der Klasse PB erwächst;
- 2.
dem Antrag Nachweise aus einer amtlichen oder einer unter amtlicher Überwachung durchgeführten Untersuchung darüber beizufügen, dass die Mutterknolle frei von folgenden RNQPs ist:
- a)
Pectobacterium spp.,
- b)
Dickeya spp.,
- c)
Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip),