§ 21 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau - Digitale Gesetze
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut
Abschnitt 2a Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten
Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
Abschnitt 4 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 21 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.