§ 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung - Digitale Gesetze
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut
Abschnitt 2a Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten
Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
Abschnitt 4 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
Ergibt die Feldbestandsprüfung, dass die Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so wird dies dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt.