Abschnitt 2a Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten
Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
Abschnitt 4 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 13 Beschaffenheitsprüfung
Die Beschaffenheitsprüfung besteht aus der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sowie der Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel.