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§ 29 Londoner Schuldenabkommen - Digitale Gesetze
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG)
Erster Teil Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
Zweiter Teil Vermögenswerte der NSDAP und ihrer Einrichtungen
Dritter Teil Schlußbestimmungen
§ 25 Hypothekengewinnabgabe
§ 26 Umstellung und Hypothekengewinnabgabe in Sonderfällen
§ 27 Verpflichtungen der Erwerber von Vermögen
§ 28 Außerkrafttreten von Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
§ 29 Londoner Schuldenabkommen
§ 30 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
§ 31 Freistellung von Verwaltungsgebühren
§ 32 Amts- und Rechtshilfe
§ 33 Geltung in Berlin
§ 34 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Schlußbestimmungen
§ 29 Londoner Schuldenabkommen
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.