§ 28 Außerkrafttreten von Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - Digitale Gesetze
Erster Teil Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
Zweiter Teil Vermögenswerte der NSDAP und ihrer Einrichtungen
Dritter Teil Schlußbestimmungen
§ 28 Außerkrafttreten von Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes findet § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes keine Anwendung auf die in dessen § 3 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ansprüche.