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§ 25 Hypothekengewinnabgabe - Digitale Gesetze
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG)
Erster Teil Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
Zweiter Teil Vermögenswerte der NSDAP und ihrer Einrichtungen
Dritter Teil Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Schlußbestimmungen
§ 25 Hypothekengewinnabgabe
Bei Anwendung des § 91 des Lastenausgleichsgesetzes auf Verbindlichkeit einer Einrichtung (§ 1) gilt diese als am 20. Juni 1948 noch bestehend.