Abschnitt 1 Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen
Abschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung
Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen für die staatliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4 Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 5 Erlaubniserteilung
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25 Übergangsvorschrift - Digitale Gesetze
§ 25 Übergangsvorschrift
Eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.