Dritter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksbegehrens
Vierter Unterabschnitt Eintragungshandlung
Fünfter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse
Dritter Abschnitt Volksbefragung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 53 Eintragungsleiter
Der Gesamteintragungsleiter, die Landeseintragungsleiter, die Kreiseintragungsleiter und ihre Stellvertreter werden für jedes Volksbegehren unverzüglich nach der Bestimmung der Eintragungsfrist ernannt. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.