Zweiter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksentscheids
Dritter Unterabschnitt Abstimmungshandlung
Vierter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Dritter Abschnitt Volksbefragung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Eingangsformel
Auf Grund des § 40 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1317) wird verordnet: