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§ 8 Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (NeuGlV)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Volksentscheid
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Dritter Abschnitt Volksbefragung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Volksentscheid
Erster Unterabschnitt: Abstimmungsorgane
§ 8 Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld
Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehrenämter, den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern und über das Erfrischungsgeld sind anzuwenden.