Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit und Einrichtung der Gerichte
Zweiter Abschnitt Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Dritter Abschnitt Streitige Landwirtschaftssachen
Vierter Abschnitt Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 9 - Digitale Gesetze
§ 9
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.