Vierter Abschnitt Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 9 - Digitale Gesetze
§ 9
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.