Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit und Einrichtung der Gerichte
Zweiter Abschnitt Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Dritter Abschnitt Streitige Landwirtschaftssachen
Vierter Abschnitt Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17
Alle Behörden sind auf Ersuchen des Gerichts zur Amtshilfe verpflichtet. Die Finanzämter haben auf Ersuchen des Gerichts Auskünfte über den Einheitswert oder den Wirtschaftswert land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen.