Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit und Einrichtung der Gerichte
Zweiter Abschnitt Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Dritter Abschnitt Streitige Landwirtschaftssachen
Vierter Abschnitt Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18
Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht.