Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit und Einrichtung der Gerichte
Zweiter Abschnitt Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Dritter Abschnitt Streitige Landwirtschaftssachen
Vierter Abschnitt Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 42
Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.