(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1897 - 1901)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 11 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären |
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
| c) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
| d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären |
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen |
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
|
| Ausbildungsrahmenplan |
| für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik |
| - Zeitliche Gliederung - |
| A. |
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
Umweltschutz
insbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 9.
Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
- 5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
- 6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
- 7.
Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 8.
Annahme von Gütern
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
- 6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
- 7.
Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,
zu vertiefen.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 9.
Lagerung von Gütern, Lernziele c und d,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- 5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,
- 6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,
- 7.
Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,
- 6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,
- 7.
Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d,
- 10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele d bis f,
- 11.
Versand von Gütern, Lernziele a, b, d und e,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- 5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele e, f und h,
- 6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele k und n,
zu vermitteln.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 11.
Versand von Gütern, Lernziele c, f und g,
- 10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziel c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele f bis i und l,
- 9.
Lagerung von Gütern, Lernziel e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele c und f,
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 8.
Annahme von Gütern,
- 9.
Lagerung von Gütern,
- 10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern,
- 11.
Versand von Gütern
zu vertiefen.