Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin
Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik
Vierter Teil Schlussvorschriften
§ 15 Nichtanwendung von Vorschriften - Digitale Gesetze
§ 15 Nichtanwendung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Handelsfachpacker sind vorbehaltlich des § 17 nicht mehr anzuwenden.