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§ 15 Nichtanwendung von Vorschriften - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik (LWLogAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin
Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik
Vierter Teil Schlussvorschriften
§ 15 Nichtanwendung von Vorschriften
§ 16 Übergangsregelung
§ 17 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 8)
Anlage 2 (zu § 12)
Inhaltsverzeichnis
Vierter Teil: Schlussvorschriften
§ 15 Nichtanwendung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Handelsfachpacker sind vorbehaltlich des § 17 nicht mehr anzuwenden.