Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin
Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik
Vierter Teil Schlussvorschriften
§ 16 Übergangsregelung - Digitale Gesetze
§ 16 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.