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§ 16 Übergangsregelung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik (LWLogAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin
Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik
Vierter Teil Schlussvorschriften
§ 15 Nichtanwendung von Vorschriften
§ 16 Übergangsregelung
§ 17 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 8)
Anlage 2 (zu § 12)
Inhaltsverzeichnis
Vierter Teil: Schlussvorschriften
§ 16 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.