(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1892 - 1896)
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| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
Umweltschutz
insbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 9.
Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,
- 6.
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
- 7.
Einsatz von Arbeitsmitteln
in Verbindung mit der Berufsbildposition
- 5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 8.
Annahme von Gütern
in Verbindung mit der Berufsbildposition
- 5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele f bis h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
- 6.
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
zu vertiefen.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 9.
Lagerung von Gütern, Lernziele c bis e,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
- 6.
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 7.
Einsatz von Arbeitsmitteln
zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 6.
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele,
- 10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele c bis e,
- 11.
Versand von Gütern
zu vermitteln und in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- 6.
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
- 8.
Annahme von Gütern, Lernziel a,
zu vertiefen.