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§ 15 - Digitale Gesetze
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind
Zweiter Teil Vorschriften für ausländische Luftfahrzeuge
Dritter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug
§ 15
(1) Ist im Register für jemanden ein Registerpfandrecht oder ein Recht an einem solchen eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht.
(2) Ist ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, daß es nicht mehr besteht.