Abschnitt 5 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Abschnitt 6 Übergangsvorschriften
Abschnitt 7 Länderöffnungsklausel
§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.