Abschnitt 5 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Abschnitt 6 Übergangsvorschriften
Abschnitt 7 Länderöffnungsklausel
§ 7 Lebenspartnerschaftsvertrag
Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.