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§ 8 Beschlußfassung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKSaV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Beirat
§ 1 Aufgaben
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4 Amtsdauer
§ 5 Vorsitz
§ 6 Einberufung
§ 7 Sitzung
§ 8 Beschlußfassung
§ 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand
Zweiter Abschnitt Ausschüsse
Dritter Abschnitt Schlußvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Beirat
§ 8 Beschlußfassung
(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.