Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 4 Amtsdauer - Digitale Gesetze
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKSaV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Beirat
Zweiter Abschnitt Ausschüsse
Dritter Abschnitt Schlußvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Beirat
§ 4 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu berufen.