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§ 20 Widerspruchsbescheid - Digitale Gesetze
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKSaV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Beirat
Zweiter Abschnitt Ausschüsse
Dritter Abschnitt Schlußvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Ausschüsse
§ 20 Widerspruchsbescheid
Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen.