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§ 13 Vorsitz - Digitale Gesetze
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKSaV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Beirat
Zweiter Abschnitt Ausschüsse
Dritter Abschnitt Schlußvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Ausschüsse
§ 13 Vorsitz
Den Vorsitz in den Ausschüssen führt jeweils der Vertreter der Künstlersozialkasse.