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§ 11 Berufung der Stellvertreter - Digitale Gesetze
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKSaV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Beirat
Zweiter Abschnitt Ausschüsse
Dritter Abschnitt Schlußvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Ausschüsse
§ 11 Berufung der Stellvertreter
Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.