§ 7 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für
Holz- und Bautenschutzarbeiten
(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I Abschnitt A und B aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Arbeitsauftrag,
- 2.
Holzschutz,
- 3.
Bautenschutzarbeiten sowie
- 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Art und Umfang des Schädlingsbefalls feststellen,
- b)
Schädlinge identifizieren,
- c)
chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden,
- d)
Injektionsstoffe und -techniken unterscheiden,
- e)
Sanierputzsysteme unterscheiden,
- f)
Arbeitsschritte zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,
- g)
Arbeitsmittel festlegen,
- h)