§ 6 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für
Holz- und Bautenschutzarbeiten
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I Abschnitt A und B für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich praktische Arbeit statt.
(4) Für den Prüfungsbereich praktische Arbeit bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen unterscheiden,
- b)
pflanzliche Schädlinge identifizieren,
- c)
Abdichtungsstoffe unterscheiden,
- d)
Gefahrstoffe unterscheiden und nach Vorgaben verarbeiten,
- e)
Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen,
- f)
technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen,
- g)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Qualitätssicherung und zur Kundenorientierung anwenden sowie
- h)
relevante fachliche Hintergründe aufzeigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen
kann;
- 2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:
- a)
Vorbereiten eines Bauteils für eine Holzschutz- oder Schwammbekämpfungsmaßnahme und
- b)
Durchführen einer mineralischen oder kunststoffmodifizierten Bauwerksabdichtung;
- 3.