§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf
Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung
Holzschutz
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A, B und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Kundenauftrag,
- 2.
Holzschutz und Holzsanierung sowie
- 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Prüfmethoden und -geräte anwenden,
- b)
Gefahrstoffe hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen,
- c)
Möglichkeiten und Grenzen von alternativen Verfahren und Sonderverfahren beachten,
- d)
Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,
- e)
Arbeitsmittel festlegen,
- f)
technische Unterlagen nutzen,
- g)
Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren sowie
- h)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie des Qualitätsmanagements ergreifen
kann;
- 2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:
Durchführen einer Holzschutzmaßnahme an einem in ein Mauerwerksteil eingebundenen Holzbauteil zur Bekämpfung tierischer oder pflanzlicher Holzschädlinge unter Berücksichtigung alternativer Verfahren oder Sonderverfahren einschließlich Bearbeiten des Mauerwerkteils;