§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage Teil I), für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage Teil II) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt ABerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe,
- 2.
Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten,
- 3.
Bekämpfen holzzerstörender Insekten,
- 4.
Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall,
- 5.
Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen,
- 6.
Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen,
- 7.
Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen,
- 8.
Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke;
Abschnitt BIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.