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Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (GesBergV)
Eingangsformel
1. Abschnitt Anwendungsbereich
2. Abschnitt Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge
3. Abschnitt Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube
4. Abschnitt Schlussvorschriften
§ 14 Unterrichtung
§ 15 Übertragung von Pflichten
§ 16 Behördliche Ausnahmen
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Übergangsvorschriften
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der Eignungsgruppen
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Fristen für Nachuntersuchungen
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3) Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen
Anlage 5 (weggefallen)
Anlage 6 (zu § 5) Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1
Anlage 7 (zu § 7) Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1
Anlage 8 (zu § 8) Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2
Anlage 9 (zu § 9) Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlußformel - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
4. Abschnitt: Schlussvorschriften
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.