2. Abschnitt Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge
3. Abschnitt Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube
4. Abschnitt Schlussvorschriften
§ 14 Unterrichtung
Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb tätigen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind.