§ 18 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche - Digitale Gesetze
§ 18 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie.