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§ 12 Bestehen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Ausbildung
Abschnitt 3 Prüfungsgespräch
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Prüfungsgespräch
§ 12 Bestehen
Das Prüfungsgespräch hat bestanden, wer mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.