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§ 8 Zuständigkeit - Digitale Gesetze
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Ausbildung
Abschnitt 3 Prüfungsgespräch
§ 8 Zuständigkeit
§ 9 Prüfungskommission
§ 10 Inhalt und Durchführung
§ 11 Bewertung
§ 12 Bestehen
§ 13 Fernbleiben und Rücktritt
§ 14 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 15 Wiederholung
§ 16 Abschlusszeugnis und Bescheid über das nicht bestandene Prüfungsgespräch
§ 17 Prüfungsakten und Einsichtnahme
§ 18 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Prüfungsgespräch
§ 8 Zuständigkeit
Für die Organisation und Durchführung des Prüfungsgespräches ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie zuständig.