Anlage 9 (zu § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 35 Abs. 2)
Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen, Erbringen von Leistungsnachweisen und Bestehen von Prüfungen
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1973 - 1974 )
- 1.
Leistungsnachweise und Prüfungen für Fluglotsen nach § 1 Nr. 1 und Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
- 1.1
Bewertungsstufen
Die Einzel- und Gesamtleistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in Prüfungen und Teilprüfungen zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse oder die Einzel- und Gesamtleistungen in Erlaubnisprüfungen werden folgenden vier Bewertungsstufen zugeordnet:
| Anforderungen übertroffen | (Ü) | = | eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft |
| Anforderungen erfüllt | (E) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in vollem Umfang entspricht |
| Anforderungen nur teilweise erfüllt | (T) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entspricht |
| Anforderungen nicht erfüllt |