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§ 3 Berechtigung zum Führen - Digitale Gesetze
[object Object] (eKFV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anforderungen an das Inbetriebsetzen
§ 3 Berechtigung zum Führen
§ 4 Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung
§ 5 Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen
§ 6 Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen
§ 7 Sonstige Sicherheitsanforderungen
§ 8 Personenbeförderung und Anhängerbetrieb
§ 9 Anwendung der Straßenverkehrs-Ordnung
§ 10 Zulässige Verkehrsflächen
§ 11 Allgemeine Verhaltensregeln
§ 12 Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrs-Ordnung
§ 13 Lichtzeichen
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Übergangsbestimmungen
Anlage (zu § 7 Nummer 1) Prüfanforderungen und Anforderungen an die Fahrdynamik
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Berechtigung zum Führen
Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.