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§ 14 Ordnungswidrigkeiten - Digitale Gesetze
[object Object] (eKFV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anforderungen an das Inbetriebsetzen
§ 3 Berechtigung zum Führen
§ 4 Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung
§ 5 Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen
§ 6 Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen
§ 7 Sonstige Sicherheitsanforderungen
§ 8 Personenbeförderung und Anhängerbetrieb
§ 9 Anwendung der Straßenverkehrs-Ordnung
§ 10 Zulässige Verkehrsflächen
§ 11 Allgemeine Verhaltensregeln
§ 12 Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrs-Ordnung
§ 13 Lichtzeichen
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Übergangsbestimmungen
Anlage (zu § 7 Nummer 1) Prüfanforderungen und Anforderungen an die Fahrdynamik
Inhaltsverzeichnis
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,
2.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3.
entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,
4.
entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,
5.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt,
6.
entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,
7.
entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt,
8.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder
9.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.