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§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen - Digitale Gesetze
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften
Abschnitt 2 Befähigung zum Richteramt
Abschnitt 3 Richterverhältnis
§ 8 Rechtsformen des Richterdienstes
§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
§ 10 Ernennung auf Lebenszeit
§ 11 Ernennung auf Zeit
§ 12 Ernennung auf Probe
§ 13 Verwendung eines Richters auf Probe
§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags
§ 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
§ 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
§ 17 Ernennung durch Urkunde
§ 17a Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag
§ 18 Nichtigkeit der Ernennung
§ 19 Rücknahme der Ernennung
§ 19a Amtsbezeichnungen
§ 20 Allgemeines Dienstalter
§ 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis
§ 22 Entlassung eines Richters auf Probe
§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags
§ 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
Abschnitt 4 Unabhängigkeit des Richters
Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters
Abschnitt 6 Ehrenamtliche Richter
Teil 2 Richter im Bundesdienst
Teil 3 Richter im Landesdienst
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 3: Richterverhältnis
§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4.
über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.