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§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen - Digitale Gesetze
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern
Teil 2 Richter im Bundesdienst
Teil 3 Richter im Landesdienst
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 3: Richterverhältnis
§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4.
über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.