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§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags - Digitale Gesetze
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften
Abschnitt 2 Befähigung zum Richteramt
Abschnitt 3 Richterverhältnis
§ 8 Rechtsformen des Richterdienstes
§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
§ 10 Ernennung auf Lebenszeit
§ 11 Ernennung auf Zeit
§ 12 Ernennung auf Probe
§ 13 Verwendung eines Richters auf Probe
§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags
§ 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
§ 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
§ 17 Ernennung durch Urkunde
§ 17a Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag
§ 18 Nichtigkeit der Ernennung
§ 19 Rücknahme der Ernennung
§ 19a Amtsbezeichnungen
§ 20 Allgemeines Dienstalter
§ 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis
§ 22 Entlassung eines Richters auf Probe
§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags
§ 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
Abschnitt 4 Unabhängigkeit des Richters
Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters
Abschnitt 6 Ehrenamtliche Richter
Teil 2 Richter im Bundesdienst
Teil 3 Richter im Landesdienst
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 3: Richterverhältnis
§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags
(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.
(2) (weggefallen)