§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags - Digitale Gesetze
§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags
Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.