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§ 26 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (DiätenG)
Erster Abschnitt Aufwandsentschädigung, Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Unfallversicherung
Zweiter Abschnitt Unkosten- und Tagegeldpauschale sowie Reisekosten
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 26
Der Ältestenrat des Bundestages kann außer in den in § 13 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 aufgeführten Fällen Ausführungsbestimmungen erlassen.