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Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (DiätenG)
Erster Abschnitt Aufwandsentschädigung, Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Unfallversicherung
Zweiter Abschnitt Unkosten- und Tagegeldpauschale sowie Reisekosten
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 20
§ 20a
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
xxxx
§ 25 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 25
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 1 sowie auf die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar.