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6. - Digitale Gesetze
Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (BTGO1980Anl1ABest)
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Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
6.
In Anzeigen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Verhaltensregeln sind Name und Anschrift des Vertragspartners sowie der Gegenstand der Tätigkeit mitzuteilen.