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Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (BTGO1980Anl1ABest)
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Schlußformel
4. - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
4.
Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verhaltensregeln, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt werden, bleiben bei der Anzeigepflicht unberücksichtigt.